( ASVG § 258 Abs 4, ABGB § 863 ) Verpflichtete sich der verstorbene Ehemann seiner geschiedenen Frau gegenüber erst, nachdem er wirksam geschieden war, sie zu unterstützen, gebührt ihr keine Witwenpension, auch wenn sie tatsächlich Unterhaltsanspruch hatte.
OGH 10 Ob S 2105/96y v. 21.05.1996