§ 7 Abs 1 EpiG, § 7 Abs 1a EpiG, § 7a Abs 1 EpiG, § 7a Abs 3 EpiG, § 46 EpiG
Für die Wirksamkeit eines Absonderungsbescheides kommt es ausschließlich auf dessen Zustellung/Erlassung an und nicht auf den Umstand, dass ein „positives“ Testergebnis bekannt gewesen sein müsste.