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Konkretisierung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm im Spruch

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2022/65ZVG 2022, 330 Heft 5 v. 4.10.2022

§ 44a Z 2 VStG, § 44a Z 3 VStG

Bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG kommt es darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren.

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