Normen: § 97 Abs 1 BAO, § 111 Abs 3 BAO, § 279 BAO, Art 133 Abs 4 B-VG, § 1 Abs 2 WiEReG, § 5 Abs 1 WiEReG, § 6 Abs 1 WiEReG, § 16 Abs 1 WiEReG, § 18 Abs 1 WiEReG
Die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe ist unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde.