( ABGB § 1153 ) Stellt ein Arbeitgeber nach Erwerb eines Unternehmens aus der Konkursmasse dessen ausgetretenen Arbeitnehmer „frei von Altlasten“ (Urlaubsentschädigungen, Abfertigungen) zu den bestehenden Lohn- und Gehaltsvereinbarungen wieder ein, ist darunter der mit dem früheren Arbeitgeber vereinbarte Ist-Lohn inklusive Treueprämien zu verstehen.
OGH 8 Ob A 2342/96m v. 16.01.1997