( ABGB § 339 ) Die Signalisierung von Arbeitsbereitschaft eines Arbeitnehmers an dem der Auflösung eines Dienstverhältnisses folgenden Tag im Betrieb des Arbeitgebers ist keine Besitzstörung.
ASG Wien 25 Cga 32/95y, 26 Cga 76/95a v. 27.02.1996, rk.
An sich stellt jede tatsächliche Beeinträchtigung der Herrschaft eine Besitzstörung im Sinne des § 339 ABGB dar. Jedoch muss die störende Handlung einen ausreichenden Bezug zum Gegenstand und Inhalt des Besitzes haben, ihrem äußeren Bild nach selbst Ausübung von Sach- und Rechtsbesitz sein können oder deren Verhinderung oder Erschwerung bei dem in seinem Besitz Gestörten zur Folge haben. Absicht der Störung ist nicht erforderlich, die Rechtsprechung hält aber zu Recht „Elemente der Besitzerwerbung“ für erforderlich, ohne dass es auf eine Besitzanmaßung im engeren Sinn ankommen würde. Wo nicht der Besitz, sondern nur der Besitzer gestört wird, gibt es auch keinen Besitzschutz.