( WFG § 35 Abs 5 ) Die Gebührenbefreiung für ein Bausparkassendarlehen, das eine Bausparkasse einem Bausparer zur Errichtung einer zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Bausparers gewährt, kommt nicht zum Tragen, wenn das Bausparkassendarlehen nicht unmittelbar zur Errichtung der Wohnung, sondern nur zum Erwerb (Kauf) einer bereits errichteten Wohnung dient. VwGH 98/16/0173 v. 17.12.1998. (Bescheid aufgehoben)