( Stmk. VeranstaltungsG § 16 Abs 1 ) Die öffentliche Zurschaustellung eines Geschlechtsverkehrs ist als eine sittenwidrige, gegen die guten Sitten verstoßende Handlung anzusehen und unabhängig davon, dass die sittenwidrige Veranstaltung in einem bordellähnlichen Betrieb stattfand, verboten und strafbar. VwGH 96/02/0396 v. 28.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)