BVergG § 20 Abs 2, § 129 Abs 1 Z 8
Die Bildung einer Bietergemeinschaft zwischen Unternehmen mit gemeinsam äußerst starker Marktstellung ist unzulässig, wenn sie untereinander konkurrierende Angebote hätten legen können.
BVA 30. 11. 2010, N/0037-BVA/13/2010-108