Zur Frage, ob die Werkvertragsregelung gleichheitswidrig ist, hat der Verfassungsdienst Stellung genommen; danach handelt es sich bei der für die Sozialversicherungs- bzw Abzugsteuerpflicht maßgeblichen Zahl von Werkverträgen um eine verfassungsrechtlich zulässige Grenzziehung. Der Einwand des Verfassungsdienstes erweist sich allerdings nicht als stichhaltig.