Nach Meinung der Finanzstrafbehörde hätte der Mitarbeiterin des Steuerberaters auffallen müssen, dass der Klient einen falschen Umsatzsteuersatz angewendet hat. Der VwGH sah darin allerdings kein „schweres Verschulden“.
Nach Meinung der Finanzstrafbehörde hätte der Mitarbeiterin des Steuerberaters auffallen müssen, dass der Klient einen falschen Umsatzsteuersatz angewendet hat. Der VwGH sah darin allerdings kein „schweres Verschulden“.