Nach den Krnt und Sbg (Stadt Salzburg) AnzeigenabgabeG unterliegen auch selbständige Anzeigen der Steuerpflicht, somit auch Werbeträger in Form von Katalogen, Broschüren, Prospekten etc. Anzeigenabgabepflichtig sind nach diesen Bestimmungen alle Verbreitungsformen, ausgenommen die Verbreitung durch persönliche Adressierungen. Diese einfachgesetzliche Rechtslage hat Taucher geprüft. Er sieht diese erweiterte Steuerpflicht als kompetenzrechtlich nicht gedeckt. Dies müsste (auch) bei der (noch zu paktierenden) Fixierung der Ertragsanteile des Bundes, der Länder und Gemeinden an der geplanten Werbeabgabe (gemeinschaftliche Bundesabgabe) mitbedacht werden.