WAG: § 1 Abs 3
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind im Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 Werbeabgabegesetz nicht umfasst.
Im Durchführungserlass zur Werbeabgabe werden dazu unter Punkt 4 somit lediglich Aussagen in Bezug auf gemeinnnützig, mildtätig oder kirchlich tätige Körperschaften, nicht hingegen in Bezug auf Universitäten getroffen.