ErlassrundschauÖStZ 2000/1031ÖStZ 2000, 630 Heft 21 v. 1.11.2000
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist § 4 UStG 1994 heranzuziehen. Daher verringert sich bei Inanspruchnahme eines Skontos die Höhe der Bemessungsgrundlage.
BMF , 28.07.2000
Bemessung