( WasserleitungsgebührenO Gemeinde Virgen ) Dass ein Wasserbezugsberechtigter selbst die Quelle, aus der die Gemeinde das Wasser für die öffentliche Wasserversorgungsanlage bezieht, ebenfalls (gegebenenfalls auf Grund eines privatrechtlichen Titels) nutzen könnte, steht der Vorschreibung einer Gebühr für den Wasserbezug nach der Gebührenordnung der Gemeinde bei Vorliegen der nach dieser Gebührenordnung erforderlichen Voraussetzungen nicht entgegen. VwGH 98/17/0071 v. 23.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)