§ 25c KSchG
§ 1344 ABGB, §§ 1346 ff ABGB
Die in§ 25c KSchGnormierte Warnpflicht trifft den Gläubiger nur gegenüber dem Interzedenten. Eine Pflicht des Gläubigers zur Aufklärung des Hauptschuldners über die wirtschaftliche Lage des Interzedenten in analoger Anwendung des§ 25c KSchGerscheint nicht leicht begründbar.