§ 1168a ABGB
Adressat der Warnung gemäß § 1168a ABGB ist grundsätzlich der Werkbesteller selbst. Hat der Besteller jedoch einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter (hier: als Ansprechperson nominierter Techniker), so kann eine Warnung auch diesem gegenüber abgegeben werden. Der Umfang der Vollmacht ist in der Regel von den Umständen des Einzelfalls abhängig.