( WAO § 47, § 54 ) Bei Abgaben, die der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob ein Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen ist (und ob der Abgabenschuldner die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte), danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Es kommt insofern auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe für die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen nicht an. Eine vom anderen Geschäftsführer und dem damaligen Rechtsvertreter vertretene Rechtsauffassung (über die Begründetheit der Berufung) vermag schon deshalb (für den Zeitraum der Anhängigkeit der Berufung) eine haftungsrelevante Pflichtverletzung des von den abgabenrechtlichen Pflichten entbundenen Geschäftsführers nicht auszuschließen, weil durch die Einbringung der Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird. VwGH 94/17/0229 v. 25.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)