Nach Ansicht des VwGH ergibt sich schon aus dem allgemeinen Steuerrecht die Unterscheidung zwischen der Ausschüttung von Gewinnen, welche die Kapitalgesellschaft erwirtschaftet hat, und der Rückzahlung von eingelegten Gesellschaftermitteln.
Nach Ansicht des VwGH ergibt sich schon aus dem allgemeinen Steuerrecht die Unterscheidung zwischen der Ausschüttung von Gewinnen, welche die Kapitalgesellschaft erwirtschaftet hat, und der Rückzahlung von eingelegten Gesellschaftermitteln.