Der VwGH bestätigt neuerlich: Die Verordnung zu § 3a Abs 13 UStG ist gemeinschaftsrechtlich überschießend.
Telekommunikation von Drittlandsunternehmern an Drittlandsabnehmer
Bf vor dem VwGH war eine in den USA ansässige Gesellschaft, welche Telekommunikations-Dienstleistungen erbringt. Sie mietete von einem österreichischen Unternehmen Telekommunikations(Daten-)Leitungen in Österreich, wofür ihr dieses österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Das von der Bf gemietete Leitungsnetz stellte sie ihren in den USA ansässigen Kunden gegen Entgelt zur Verfügung. Die (Tele-)Kommunikation erfolgte sodann zwischen den Kunden der Bf und deren Kommunikationspartnern (Tochterfirmen der Kunden).