Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und der herrschenden Lehre gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass gemeinnützige Trägerkörperschaften von Studentenheimen nicht der KommSt unterliegen.
Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind gemeinnützige Einrichtungen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge von der KommSt befreit.