Die zentrale Aussage des jüngsten „Renten-Erk“ v 26. 1. 1999, 98/14/0045, das geradezu eine „Revolution“ in der Rentenbesteuerung bedeutet, lautet: Wird (im Gegensatz zu einer Gegenleistungsrente) ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss von einer freiwilligen Zuwendung bzw einer Unterhaltsrente im Sinn des § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 ausgegangen werden. Im Bereich der Übertragung von Wirtschaftsgütern ist für weitere Rentenkategorien kein Raum.