Nach stRsp des VwGH ist Gegenstand eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt. Die Rechtskraft der Genehmigung gem § 81 GewO 1994 kann daher immer nur jene Änderungen umfassen, die Gegenstand des jeweiligen Änderungsgenehmigungsverfahrens gewesen sind.