Geht es in einem Rechtshilfeersuchen in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten nach dem Vertrag zwischen Deutschland und Österreich v. 11. 9. 1970, BGBl 1971/430, nur um die Vollstreckbarerklärung eines Titels, stellt sich die Frage der Einbringlichkeit überhaupt noch nicht. Unter welchen Voraussetzungen eine Vollstreckbarerklärung erfolgt, ergibt sich aus Art 11 Abs 2, hier in Zusammenhang mit Art 12 des Vertrages; dass zuvor die Einbringlichkeit geprüft werden müsste, ist dem Vertrag keinesfalls zu entnehmen. VwGH 98/16/0168, 98/16/0289 v. 28.09.1998. (Beschwerden abgewiesen)