(VStG § 6, Slbg. ParkgebG) Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Unternehmens wegen Fehlens einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 oder 4 StVO und Vorliegens vermeintlich unzumutbarer Umstände, nämlich das Kfz außerhalb der Kurzparkzone oder in der Kurzparkzone unter Entrichtung der Parkgebühr parken zu müssen, führt keinesfalls dazu, daß rechtswidriges Parken in der Kurzparkzone als Notstand im Sinne des § 6 VStG angesehen werden kann. VwGH 95/17/0765 bis 0786 v. 26.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)