(VStG § 9, ASchG § 3 Abs 6) Daß Arbeiter aus eigenem Antrieb Schutzvorrichtungen für den Arbeitnehmerschutz nicht in Anspruch nehmen, befreit den Arbeitgeber nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung, weil gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften ein entsprechendes Kontrollsystem Platz zu greifen hat. VwGH 95/02/0603 v. 26.01.1996.