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Vorruhestandsmodell

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2008, A 53infas 2008, 125 Heft 4 v. 1.7.2008

Ändert sich nach Abschluss einer Vereinbarung über ein Vorruhestandsmodell der Bezugspunkt, nämlich der frühestmögliche Pensionsantritt des Arbeitnehmers durch Gesetzesänderung, ist die Befristung des Vertrags bis zum geänderten Zeitpunkt zu verlängern.

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