( BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 6 ) Ist ein Pflegebedürftiger praktisch bewegungsunfähig, weil ihm zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung in keiner Weise mehr möglich sind, erfüllt er damit die Voraussetzungen für Pflegegeld der Stufe 7, ohne dass es darauf ankommt, ob dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist.
OGH 10 Ob S 2324/96d v. 13.12.1996