Die Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 und die Verpflichtung zur Absonderung erkrankter Personen wurden nunmehr durch Verordnung der BMGF auf Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle einer Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus erweitert; BGBl I I 2006/10, ausgegeben am 13.01.2006.