§ 2 DHG - Nimmt ein Arbeitnehmer zur Enteisung der Scheiben des Firmen-Pkw mangels vorhandenen Eiskratzers ein scharfkantiges Trafo-Blech, ist er zwar dem Arbeitgeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, doch ist die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers auf 1/3 zu mäßigen. Angesichts des Umstandes, dass die Verwendung eines ordnungsgemäß entgrateten Trafo-Blechs wohl zu keinen Kratzern auf der Scheibe geführt hätte, musste er den Eintritt eines Schadens nicht als wahrscheinlich ansehen und deshalb ist ihm nur ein minderer Grad des Versehens zur Last zu legen.