( VO (EWG) 1408/71 , § 16 ASVG ) Ein im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der Aufsicht der Mitgliedstaaten unterliegt, versichert sind, ist eine Geldleistung bei Alter iSd Art 1 Buchstabe t Verordnung (EWG) 1408/71 und Art 10 Abs 1 VO (EWG) 1408/71 des Rates v. 14. 6. 1971 [zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Dienstnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern], in der durch die VO (EG) 118/97 des Rates v. 2. 12. 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, auf die der Bezieher einer nach dem Recht dieses Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch hat, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt. EuGH 06.07.2000, Rs. C-73/99 , Fall Movrin.