( § 59 Abs 1 ASVG ) Für den Lauf der Verzugszinsen kommt es nicht darauf an, ob - zwischenzeitig - von den beteiligten Behörden Entscheidungen erlassen wurden, die eine strittige Beitragsschuld zunächst verneint haben. Das Wesen der Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für den vom Sozialversicherungsträger erlittenen Zinsenverlust bedeutet, dass damit das Risiko des Versicherungsträgers, die ihm (letztlich) gebührenden Beiträge zeitgerecht (bzw. im Falle einer Verspätung: ohne wirtschaftlichen Verlust) zu erlangen, ausgeglichen werden soll. Es entspricht geradezu diesem Gedanken des Riskenausgleichs als Zweck des Rechtsinstituts und ist daher folgerichtig, wenn es auch in solchen Fällen, in denen die Beitragsschuld wegen unklarer Rechtslage erst nach einem längeren Verfahren endgültig feststeht, für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft. VwGH 17.11. .., 99/08/0124. (Beschwerde abgewiesen)