(Vlbg. FrVG § 4 Abs 1) Sind alle Personen, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, fremdenverkehrsabgabepflichtig, ist die Abgabe im Falle eines entstandenen Abgabenanspruchs nicht dem "verantwortlichen Geschäftsführer", sondern allenfalls der GmbH & Co vorzuschreiben, wenn diese eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. VwGH 95/17/0384 v. 22.03.1996.