( Vlbg. BauG § 13 ) Es ist nicht unsachlich, wenn der Eigentümer eines Bauwerkes, für den die generelle Rechtspflicht zur Errichtung von Garagen und Abstellplätzen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe besteht, für die Gewährung der Ausnahme von dieser Verpflichtung eine Ausgleichsabgabe zu entrichten hat, zumal der Eigentümer durch die Errichtung des Gebäudes und dessen Nutzung (u.a. durch Vermietung) einen zusätzlichen Bedarf an öffentlichem Parkraum schafft. VfGH B-200/95 v. 27.06.1996.