( Vlbg. FremdenverkehrsG § 19 ) Hat sich eine Gemeinde gemäß § 1a Vlbg. FremdenverkehrsG zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt und gleichzeitig beschlossen, Fremdenverkehrsbeiträge einzuheben, und wurde sodann mit Verordnung der Stadtvertretung der Hebesatz mit 1,86 von Tausend der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, ist für die Ermittlung der erforderlichen Daten zur Berechnung des Hebesatz es die Bestimmung des Art II Abs 1 der Novelle zum Vlbg. FremdenverkehrsG , LGBl f. Vlbg 1991/5, insofern sinngemäß heranzuziehen, als die Abgabepflichtigen binnen vergleichbarer Frist jenen Umsatz bekannt zu geben hatten, der (unter sinngemäßer Anwendung des Art I) für die Beitragsbemessung des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend gewesen wäre. VfGH V-67/96 v. 07.10.1996.