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Vierter bevorrechteter Gläubigerschutzverband?

ZIK aktuellZIK 2006/183bZIK 2006, 145 Heft 5 v. 25.10.2006

Der Österreichische Verband Vereine Creditreform (ÖVC) hat den Antrag gestellt, gem § 11 IEG als vierter Verein die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zu erhalten. Das müsste mittels Verordnung geschehen. Das BMJ hat einen entsprechenden Entwurf verfasst (s Homepage des BMJ - Gesetzesentwürfe). Zur Vorbereitung wurde eine Erhebung bei den Insolvenzgerichten durchgeführt. Diese ergab, dass sich in den Insolvenzverfahren rund zwei Drittel der Gläubiger von bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden vertreten lassen, und zwar 39,65 % durch den KSV, 16,34 % durch den AKV und 9,47 % durch den ISA. In der Begründung des Verordnungsentwurfs wird dargelegt, dass die Gläubigerschutzverbände im Allgemeininteresse und im Interesse der Gesamtgläubigerschaft tätig sind. Mit Hinweis auf die noch nicht vertretenen Gläubiger und das Vertretungsübergewicht des KSV sieht der Entwurf vor, dass dem ÖVC die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt wird. Die VO würde mit 1. 4. 2007 in Kraft treten.

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