§ 96a StVG
Die Bestimmung des § 96a StVG räumt inhaftierten Personen kein subjektiv-öffentliches Recht auf Führung von Videotelefonaten ein.
OLG Wien, 27.01.2022, 32 Bs 384/21m
§ 96a StVG
Die Bestimmung des § 96a StVG räumt inhaftierten Personen kein subjektiv-öffentliches Recht auf Führung von Videotelefonaten ein.
OLG Wien, 27.01.2022, 32 Bs 384/21m