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Videoaufzeichnung

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2023/77JSt 2023, 557 Heft 6 v. 18.12.2023

§ 102b StVG

Neben den in § 102b Abs 1 StVG genannten Gründen ist die Verwendung der Videoaufzeichnung ausdrücklich nur zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit erlaubt. Die Videoüberwachung ist für andere als in § 102b Abs 1 und 2 StVG (abschließend) genannte Zwecke nicht zulässig.

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