Pressemeldungen zufolge wird der EuGH am 9. 3. 2000 seine lang erwartete Entscheidung zur Gemeinschaftsrechtskonformität der österreichischen Getränkesteuer verkünden. Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts wird allgemein die Aufhebung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke erwartet. In diesem Zusammenhang wurde in der Literatur (vgl zB N. Arnold, ecolex 1998, 424ff; ders, SWK 1999, S 413) die Ansicht vertreten, dass im Falle der Aufhebung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke die Beibehaltung der Getränkesteuer nur auf alkoholfreie Getränke möglicherweise verfassungswidrig sei. Dies hat der VfGH vor kurzem in einem Ablehnungsbeschluss vom 15.12.1999, B 1360, 1361/99 - 6, verneint. Der VfGH vermag nämlich keinen verfassungsrechtlichen Grund zu erkennen, der es verbieten würde, neben den - auf gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen beruhenden - Verbrauchsteuern (des Bundes) auf alkoholische Getränke (Biersteuer, Schaumweinsteuer, Alkoholsteuer) eine mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Steuer auf die Veräußerung von alkoholfreien Getränken an Letztverbraucher im Ausmaß von 5% zu erheben.