Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind Spenden an die in § 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG genannten Einrichtungen betraglich limitiert als Betriebsausgaben bzw Sonderausgaben abzugsfähig. Sämtliche Institutionen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis für steuerlich absetzbare Spenden nach § 4 Abs 4 Z 5 lit d und e EStG durch Bescheid der Finanzlandesdirektion festgestellt worden ist, werden jährlich im Amtsblatt der österr Finanzverwaltung veröffentlicht. Die aktuelle Liste dieser Institutionen mit Stand 31. 12. 1999 steht seit 9. 2. 2000 auf der Internetseite des BMF (www.bmf.gv.at ) als "down-load" zur Verfügung.