( AngG § 36, ABGB § 1444, § 863 ) Unterfertigt ein Arbeitgeber, nachdem ihm der aus dem Dienstverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer seine künftig konkurrenzierende Tätigkeit offen gelegt hat, einen beidseitigen Generalvergleich, ohne auf die Einhaltung der vereinbarten Konkurrenzklausel und alle sich daraus ergebenden Ansprüchen hinzuweisen, ist dies als Verzicht auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel anzusehen.