§ 54 StVG, § 54a StVG
§ 54a Abs 3 StVG ist nicht als selbständige Rücklagenregelung zu betrachten, sondern lediglich als sachliche Erweiterung des in § 54a Abs 1 StVG umschriebenen Verwendungskataloges. (1)
Der Begriff des „Fortkommens“ in § 54a Abs 3 StVG ist konkret zu verstehen. (2)