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Verwendung der Rücklage

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2022/36JSt 2022, 278 Heft 3 v. 9.6.2022

§ 54 StVG, § 54a StVG

§ 54a Abs 3 StVG ist nicht als selbständige Rücklagenregelung zu betrachten, sondern lediglich als sachliche Erweiterung des in § 54a Abs 1 StVG umschriebenen Verwendungskataloges. (1)

Der Begriff des „Fortkommens“ in § 54a Abs 3 StVG ist konkret zu verstehen. (2)

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