§ 83 BAO, § 292 BAO, § 61 StPO
BFG, 08.02.2022, RV/7100499/2019
(Revision nicht zulässig)
Sachverhalt (gekürzt)
Für ein Finanzstrafverfahren erhielt ein Beschuldigter einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer. Dieser hat wiederum am 17.8.2018 per Substitutionsvollmacht die Vertretung an eine Rechtsanwältin übertragen. Die Substitutionsvollmacht bezog sich auf „die Vertretung vor allen österreichischen Gerichten, Finanzbehörden und Verwaltungsbehörden sowie gegenüber Privaten. [...]“. Eine über das Finanzstrafverfahren hinausgehende (weitreichendere) Vollmacht wurde seitens des Beschuldigten nicht erteilt.