( § 273 ASVG ) Bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes eines Angestellten ist von jenem Angestelltenberuf des Versicherten auszugehen, den dieser zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, d.h. die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Weder der Wortlaut noch der Zweck der angeführten Bestimmung bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nur deshalb nicht maßgebend ist, weil sie schon längere Zeit zurückliegt.