( § 273 ASVG ) Bei der Verweisung einer kaufmännischen Angestellten, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag zuerst 63 Monate als Verkäuferin und dann 10 Monate als Raumpflegerin, 10 Monate als Kassierin und 4 Monate als Raumpflegerin beschäftigt war, auf die Tätigkeit einer Telefonistin kann von einem drohenden Verlust des Berufsschutzes nicht gesprochen werden.