( BDG § 14 Abs 3, § 80, § 40 ) Ist ein Beamter bezogen auf seinen bisherigen Arbeitsplatz dienstunfähig, kann aber ein passender Verweisungsarbeitsplatz gefunden werden, ist ein Antrag auf Ruhestandsversetzung abzuweisen.
VwGH 96/12/0242 v. 26.02.1997
Die in § 14 Abs 3 BDG 1979 geregelte Verweisung der Beamten ist in Zusammenhang mit den Personalmaßnahmen nach § 38 BDG 1979 (Versetzung) und § 40 BDG 1979 (qualifizierte Verwendungsänderung) sowie mit dem für den jeweiligen Beamten geltenden Besoldungsschema zu sehen. Nach § 40 Abs 3 BDG 1979 idF des Besoldungsreformgesetzes ist die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.