( ASVG § 255 Abs 3 ) Ein Tankwart genießt auch dann keinen Berufsschutz, wenn seine Qualifikation als Kfz-Mechaniker Bedingung für die Aufnahme als Tankwart war, er aber nur geringfügig für Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen herangezogen wurde.
OGH 10 Ob S 411/98h v. 18.02.1999