§ 255 Abs 4 ASVG - Die von einem Bäcker zu verrichtenden Tätigkeiten unterscheiden sich je nach seinem Arbeitsort in Klein- oder Großbetrieben (va in Industriebetrieben). Großbetriebe (Brotindustrie) besitzen vollautomatische Backöfen, Semmel- bzw Brotstraßen, sodass die Arbeitsgänge der Teigformung und des Backens maschinell erledigt werden. In gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben hingegen erfolgt der Einsatz des Bäckers als Mischtätigkeit, sodass mit dem Einsatz in allen spezialisierten (Teil-)Bereichen (Mischer, Ofenarbeiter und Tafelarbeiter) berufstypisch zu rechnen ist. Die körperlichen Anforderungen an einen Bäcker reichen in Kleinbetrieben bis zu fallweise schwerer muskulärer Belastung heran, während in gewerblichen Mittelbetrieben und Betrieben zur industriellen Herstellung von Brot und Gebäckwaren (Großbetriebe) das Leistungskalkül „mittelschwere Arbeiten“ nicht überschritten wird. Kann ein in einem Kleinstbetrieb beschäftigter Bäcker unter Berücksichtigung seines medizinischen Leistungskalküls die von ihm konkret zu verrichtende Tätigkeit nicht mehr ausüben, sind ihm aber leichte und mittelschwere Arbeiten noch möglich, ist er daher zur Verrichtung der Tätigkeiten als Bäcker nicht nur in Großbetrieben, sondern auch in gewerblichen Mittelbetrieben in der Lage.