§ 255 ASVG - Die Tätigkeit eines Hausbesorgers ist nicht als Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG anzusehen. Hat ein zuletzt als Hausbesorger tätiger Versicherter den Beruf eines Tischlers erlernt, käme allenfalls in Betracht, dass er sich einen Berufsschutz als Tischler durch Ausübung von qualifizierten Teiltätigkeiten erhalten hat. Dies setzt voraus, dass die qualifizierte Teiltätigkeit quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend ist und die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt dem Umstand zu, ob der Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (vgl OGH 15.01.2002, 10 ObS 392/01x, ARD 5374/21/2003).