ZPO § 521a Abs 1 Z 3 , § 528 Abs 2 Z 2
Die Gleichstellung der Ab- oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag bedeutet, was begriffsnotwendig voraussetzt, dass eine solche Sachentscheidung noch nicht erfolgt ist.